Energieausweis: Was Sie über das wichtige Dokument wissen müssen

Das Thema Energieausweis ist insbesondere für Eigentümer*innen relevant, die ihre Immobilie verkaufen oder neu vermieten möchten.

Was es mit diesem wichtigen Dokument auf sich hat, wer es ausstellt und was Sie alles beachten sollten, erfahren Sie hier.

 

 

Das Wichtigste in Kürze

  • Der Energieausweis ist seit 2009 bei allen Wohngebäuden Pflicht – aber nur dann, wenn diese verkauft oder neu vermietet werden.
  • Als rechtliche Grundlage für den Energieausweis gilt das Gebäudeenergiegesetz (GEG), welches 2023 eine Novellierung erfahren hat.
  • Der Energieausweis beschreibt den energetischen Standard eines Gebäudes und bewertet dessen Energieeffizienz.
  • Er enthält allgemeine Angaben zum Gebäude, zu den verwendeten Heizstoffen sowie diverse Energiekennwerte. Neuere Ausweise nennen zusätzlich die Energieeffizienzklasse (A+ bis H).
  • Ein Energieausweis ist zehn Jahre gültig. Nach einer energetischen Sanierung oder einem Heizungsaustausch sollte er jedoch erneuert werden.

Wer darf einen Energieausweis ausstellen? 

Laut GEG dürfen nur Personen mit besonderer Qualifizierung einen Energieausweis ausstellen – zum Beispiel Architekt*innen, Ingenieur*innen, Techniker*innen sowie Schornsteinfeger*innen. Beachten Sie: Ein amtliches Zulassungszertifikat gibt es nicht. Wir empfehlen Ihnen daher, sich schriftlich bestätigen zu lassen, dass der*die Aussteller*in auch tatsächlich zur Ausstellung berechtigt ist. Auch eine Berufshaftpflichtversicherung sollte vorliegen, damit etwaige Ansprüche abgedeckt sind, sofern der Energieausweis Fehler enthält.

Tipp: Es gibt eine Liste mit rund 13.000 Energieeffizienzexpert*innen für Förderprogramme des Bundes, deren Qualifikation regelmäßig überprüft wird.

Verbrauchsausweis oder Bedarfsausweis?

Beim Energieausweis ist zwischen dem Verbrauchsausweis und dem Bedarfsausweis zu unterscheiden. Nicht immer haben Eigentümer*innen die Wahl: Für ein Einfamilienhaus, dessen Bauantrag vor dem 1. November 1977 genehmigt wurde und welches die Anforderungen der 1. Wärmeschutzverordnung nicht erfüllt, kann nur ein Bedarfsausweis ausgestellt werden. Ein Verbrauchsausweis kommt hingegen nur dann infrage, wenn die Heizkostenabrechnungen aus drei aufeinander folgenden Jahren vollständig vorliegen. Für Neubauten werden grundsätzlich nur Bedarfsausweise erstellt.

Der Verbrauchsausweis

Dem Verbrauchsausweis liegen die Verbrauchsdaten der aktuellen oder ehemaligen Bewohner*innen zugrunde. Leerstände und die Anzahl der im Gebäude lebenden Personen werden dabei nicht berücksichtigt. Die Kennwerte im Verbrauchsausweis sind somit in hohem Maße abhängig vom individuellen Heizverhalten der Bewohner*innen. Da der Aufwand beim Verbrauchsausweis geringer ist als beim Bedarfsausweis, ist er in der Regel günstiger, aber auch weniger aussagekräftig.

Der Bedarfsausweis

Beim Bedarfsausweis spielt das individuelle Heizverhalten der Bewohner*innen keine Rolle, denn er trifft eine Aussage über den theoretischen Energiebedarf des Gebäudes. Die Aussagekraft hängt dabei immer von der Zuverlässigkeit der zur Verfügung stehenden Daten ab.

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